13.06.2024 Aktuelles aus der Immobilienbranche

Zurück zur Übersicht

Nebenkostenprivileg: Wegfall ab dem 1. Juli

Bislang stellte in der Regel der Vermieter den Kabelanschluss bereit. Die Kosten für den Anschluss wurden dann über die Betriebskosten umgelegt. Das sogenannte Nebenkostenprivileg fällt ab dem 1. Juli 2024 weg. Die Umlage über die Nebenkosten ist dann nicht mehr erlaubt.

Was ändert sich mit dem Wegfall?

Bisher war es vor allem in Mehrfamilienhäusern geläufig, dass der Vermieter einen gemeinsamen Kabelanschluss abgeschlossen und die Kosten hierfür auf die Betriebskosten umgelegt hat. Mieter mussten diese Kosten bezahlen, auch wenn sie den vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss gar nicht genutzt haben. Ab dem 1. Juli 2024 entfällt das sogenannte Nebenkostenprivileg.

Mieter können dann selbst entscheiden, ob sie einen Kabelanschluss nutzen möchten oder auf Antenne, Satellit oder internetbasiertes Fernsehen umstellen. Wenn Mieter weiterhin fernsehen möchten, müssen sie sich selbst um einen Anschluss kümmern und können ihren Vertragspartner frei wählen.

Wegfall des Nebenkostenprivilegs: Fristen und Kosten

Vermieter haben für die Kündigung eines Sammelvertrags für Kabelanschlüsse ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024. Das bedeutet, sie dürfen den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Zahlen Mieter neben der Grundmiete Vorauszahlungen für Betriebskosten, müssen die Vorauszahlungen ab Juli 2024 um die bisher für den Kabelanschluss veranschlagten Kosten reduziert werden. Denn diese Betriebskostenumlage entfällt ab diesem Zeitpunkt. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Einen Sonderfall stellt laut DMB die sogenannte „Inklusivmiete“ dar: Sind die Kosten für den Kabelanschluss in der Grundmiete enthalten und werden nicht als Betriebskosten abgerechnet, ändert sich die Miethöhe durch den Wegfall des Nebenkostenprivilegs nicht.

Aktueller Beitrag

News

21.11.2024

BGH: Schonfristzahlung heilt ordentliche Kündigung nicht

Bereits zum dritten Mal urteilte das Landgericht (LG) Berlin, dass Mieter, die ihre Mietrückstände begleichen, damit nicht nur die fristlose, sondern auch die ordentliche Kündigung heilen. Bereits zum dritten Mal hebt der Bundesgerichtshof (BGH) ein solches Urteil auf und findet deutliche Worte.

weiterelesen

Zurück zur Übersicht